AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


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Nachfolgende Bedingungen gelten für Unternehmer, Kaufleute, juristische Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die Leistungen der Firma rbSound - Raphael Bucher (im Folgenden: "Vermieter") erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschaftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme oder Nutzung der vermieteten bzw. verkauften Gegenstände, sowie der Nutzung von Dienstleistungen gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. (2) Diese Allgemeinen Bedingungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Preis nicht vereinbart ist (z.B. bei unentgeltlicher Leihe).

§ 2 Angebot, Zustandekommen des Vertrages, Leistungsänderung

(1) Die Angebote des Vermieters sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Vermieters. (2) Angestellte oder freie Mitarbeiter des Vermieters, die für die Durchführung und/oder Organisation des Projekts beauftragt sind, sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen. (3) Der Vermieter kann die vereinbarten Leistungen, insbesondere vereinbarte Geräte oder Teile, ändern und durch andere, gleichwertige und ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Geräte nicht rechtzeitig geliefert, aber durch andere vergleichbare Geräte ersetzt werden können. (4) Für den Fall, dass der Vermieter Gegenstände von Dritten zumieten muss, erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Vermieters. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Vermieter zu vertreten ist. Der Vermieter wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Kunden die eventuell bereits erbrachte Gegenleistung zurückerstatten. Bei höherer Gewalt gilt § 12.

§ 3 Miete und Mietzeit

(1) Die Miete für die Gebrauchsüberlassung von Geräten, Zubehör und sonstigem Equipment (im Folgenden: "Mietsache") bestimmt sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. (2) Von der jeweils gültigen Preisliste abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso ist die Abänderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses nur schriftlich möglich. (3) Der Vermieter ist berechtigt, Fremdlohn-, Fracht-, Transport- oder Materialkostenerhöhungen, die beim Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt waren und die nicht vom Vermieter zu vertreten sind, durch gesonderten Nachweis in Rechnung zu stellen. (4) Alle Preise sind und bleiben umsatzsteuerbefreit gemäß § 19 (1) UStG. (5) Die Mietzeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem vertraglich vereinbarten Zeitraum der Gebrauchsüberlassung. (6) Die Mietzeit beginnt spätestens mit der Versendung oder Auslieferung der Mietsache(n) vom Lager des Vermieters. Die Mietzeit endet mit der vollständigen Wiederanlieferung der Mietsache(n), frühestens jedoch mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums der Gebrauchsüberlassung. (7) Die Transportzeit zählt zur Mietzeit. Verzögerungen bei der Auslieferung, die nicht aus der Risikosphäre des Vermieters herrühren, gehen zu Lasten des Kunden, insbesondere ändern sie nichts an der kostenpflichtigen Mietzeit. (8) Die Miete ist unabhängig davon zu entrichten, ob die Mietsache(n) tatsächlich genutzt wurde(n).

§ 4 Transport

(1) Der Transport der Mietsache(n) erfolgt auf Rechnung und Risiko des Kunden, unabhängig davon wer den Transport durchführt. (2) Bei Versendung der Mietsache(n) ist der Kunde falls nötig zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens verpflichtet. Diesbezüglich anfallende Kosten und Risiken trägt der Kunde.

§ 5 Verfügungsgewalt, Pflichten des Kunden und Eigentumsschutz

(1) Die Mietsache(n) bleiben zu jedem Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung Eigentum des Vermieters. Jegliche Gebrauchsüberlassung durch den Kunden an Dritte ist untersagt, soweit der Vermieter zuvor nicht ausdrücklich eingewilligt hat. (2) Die überlassenen, vermieteten oder verliehenen Gegenstände dürfen vom Kunden nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und innerhalb der vertraglichen Zeitdauer genutzt werden. Der Kunde garantiert die pflegliche Behandlung der Mietsache(n). (3) Der Kunde haftet ab dem Eintreffen oder dem Überlassen der Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und Beschädigungen, die außerhalb einer normalen Beanspruchung liegen. (4) Der Kunde verpflichtet sich, die Gegenstände jederzeit ausreichend zu bewachen. Dies gilt insbesondere bei einer Gefahrenlage. (5) Der Kunde hat für die Einhaltung sämtlicher baurechtlichen, bausicherheitsrechtlichen, sicherheitsrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen. (6) Zuwiderhandlungen durch den Kunden berechtigen den Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und Rücknahme der Mietsache(n). (7) Der Kunde hat die Mietsache(n) zu versichern. (8) Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, hat er dem Vermieter bei Beschädigung der Mietsache(n) die Kosten der Reparatur zu ersetzen. Im Falle der Zerstörung, der ein wirtschaftlicher Totalschaden gleichgestellt ist, oder des Verlustes der Mietsache(n) hat der Kunde die Kosten der Anschaffung eines vergleichbaren Ersatzgerätes zu ersetzen. Ist kein gleichwertiges Ersatzgerät in angemessener Zeit aufzufinden, hat der Kunde die Kosten einer Neuanschaffung zu tragen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter ausdrücklich vor. (9) Erfolgt die Rückgabe der Mietsache(n)verspätet, hat der Kunde diejenigen Kosten zu tragen, die der Vermieter durch die verspätete Rücknahme und den Verzug des Kunden entstehen. Das gleiche gilt, wenn die Gegenstände nicht gereinigt sind und vor der Weitergabe an einen anderen Kunden gereinigt werden müssen. (10) Der Kunde wird alle erforderlichen Genehmigungen und Abnahmen (z.B. von Bühnenbauten) rechtzeitig selbst einholen. Die erforderlichen Unterlagen hierfür müssen eigenverantwortlich beschafft werden. Der Vermieter haftet nicht für die Erteilung der notwendigen Genehmigungen. Die Kosten der Genehmigungen und der Abnahme trägt der Kunde. (11) Kosten, die dadurch entstehen, dass unvorhergesehene Änderungen vorgenommen werden müssen oder der Kunde erforderliche Genehmigungen nicht eingeholt, notwendige bauliche Maßnahmen nicht vorgenommen, oder etwaige vereinbarte oder notwendige Vorbereitungsmaßnahmen nicht getroffen hat, hat der Kunde gesondert zu tragen, es sei denn, er kann nachweisen, dass dem Vermieter dadurch keine weiteren Kosten entstanden sind. (12) Der Kunde hat den Vermieter von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich und vollständig in Kenntnis zu setzen. Etwaige in diesem Zusammenhang entstehende Schäden (z. B. Prozessführungskosten des Vermieters, entgangene Mieteinnahmen) sind vom Kunden zu ersetzen.

§ 6 Rechte des Mieters wegen Mängeln, Haftung

(1) Der Kunde hat die Mietsache(n) bei Empfangnahme gewissenhaft auf Vollständigkeit, Funktionstauglichkeit und sonstige Mängel zu untersuchen. Eventuelle Mängel sind protokollarisch festzuhalten und von Vermieter und Kunde zu unterzeichnen. (2) Der Vermieter haftet für Mängel der Mietsache, die bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden waren, nur, wenn dem Vermieter Verschulden zur Last fällt. (3) Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oder Störungen, die dadurch verursacht werden, dass der Kunde schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt. (4) Der Kunde ist verpflichtet, Mängel, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten, dem Vermieter unverzüglich zu melden, um einen weitergehenden Schaden zu vermeiden. Bei Verletzung dieser Pflicht gehen etwaige Störungen oder Ausfälle der Mietsache zu Lasten des Kunden und entbinden ihn insbesondere nicht von der vollständigen Mietzahlung. (5) Mängelhaftungsansprüche setzen außerdem eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache durch den Kunden voraus, es sei denn, dass der Kunde nachweisen kann, dass der Mangel unabhängig von der tatsächlichen Nutzung eingetreten ist. (6) Ist der Vermieter auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat, kann der Vermieter Vergütung des Aufwandes verlangen. (7) Vom Kunden eigenhändig durchgeführte oder veranlasste Reparaturen müssen zuvor vom Vermieter ausdrücklich genehmigt werden. (8) Ist der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, so haftet er während der Mietzeit für Versatz und Fahrlässigkeit. Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, so haftet er während der Mietzeit für Zufall, soweit sich ein Risiko verwirklicht hat, das aus seiner Sphäre herrührt. (9) Soweit der Kunde nach Satz 8 für den Schaden dem Grunde nach haftet, hat er dem Vermieter Ersatz nach § 6 Satz 8 dieser AGB zu leisten. Daneben hat der Kunde auch Nutzungsentschädigung zu leisten. Zeitlich umfasst dieser die Dauer der Reparatur, bzw. bei Ersatzanschaffung bis zu vier Wochen. Die Höhe dieser Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach der Höhe der Miete. Sofern der Vermieter nachweisen kann, dass er die nunmehr beschädigte/zerstörte Mietsache hätte anderweitig vermieten können, hat der Kunde für den vollen Zeitraum nach § 3 Ersatz zu leisten, ansonsten für zwei Drittel der Ausfallzeit. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. (11) Nach Rückgabe der Mietsache behält sich der Vermieter ausdrücklich die eingehende Prüfung der Geräte vor. Beanstandungen hat der Vermieter dem Kunden innerhalb von 2 Monaten mitzuteilen.

§ 7 Haftungsbeschränkungen

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen des Vermieters. (2) Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. (3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Vermieter zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Vermieter zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden. (4) Der Vermieter ist im Besitz einer Haftpflichtversicherung. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung des Vermieters summenmäßig auf die Versicherungssumme begrenzt. (5) Der Vermieter haftet im Falle des Absatzes 4 subsidiär in dem Fall, in dem eine Schadensmaximierung, ein Selbstbehalt, eine Deckungsbeschränkung, ein Serienschaden oder ein Risikoausschluss der Versicherung zum Tragen kommt und wenn die Deckung der Versicherung zur adäquaten Schadenskompensation bei vorhersehbaren Schäden nicht ausreicht, sofern die Deckungssumme überschritten ist.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) In Rechnung gestellte Leistungen sind ab Rechnungszugang sofort fällig, wenn die Rechnung nicht abweichende Fristen ausweist. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er den fälligen Betrag nicht innerhalb des auf der Rechnung ausgewiesenen Zeitraums (i.d.R. 14 Tage nach Rechnungszugang) an den Vermieter zahlt. Maßgeblich ist der Bargeldzugang beim Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen, bei Buchgeld die Gutschrift auf dem Konto des Vermieters. (2) Während des Verzugs sind offene Rechnungsbeträge mit 12 % pro Jahr zu verzinsen. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden des Vermieters wesentlich niedriger ist als die Pauschale. (3) Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels um mehr als 20 Tage (2. Mahnstufe) behält sich der Vermieter vor, gewährte Rabatte ganz oder teilweise zu streichen. (4) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist zudem zur Minderung und Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. (5) Bei längeren Mietzeiten (i. d. R. über zwei Wochen) ist der Vermieter berechtigt, eine Abschlagszahlung zu fordern. (6) Der Vermieter ist berechtigt, vom Kunden die Hinterlegung einer Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte zu verlangen. (7) Der Kunde ist auch dann zur Zahlung des Preises verpflichtet, wenn die Veranstaltung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, abgesagt, abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder ähnlichem erfolgt. Wird die Veranstaltung im Vorfeld abgesagt und der damit verbundene Auftrag vom Kunden schriftlich gekündigt, gilt § 9 dieser AGB.

§ 9 Rücktritt & Kündigung

(1) Tritt der Kunde von dem Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Kunde Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100 % der geschuldeten Leistung ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus der Mietgebühr zzgl. ggf. vereinbarter Löhne, Gebühren und der Leistungen von durch den Vermieter beauftragten Subunternehmen. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem die schriftliche Rücktrittserklärung vom Mietvertrag zwischen den Parteien beim Vermieter eingegangen ist. Der Kunde hat danach bei Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
bis 4 Wochen vor Mietbeginn: 10 % des Auftragsvolumens
bis 2 Wochen vor Mietbeginn: 35 % des Auftragsvolumens
bis 1 Wochen vor Mietbeginn: 50 % des Auftragsvolumens
bis 3 Tage vor Mietbeginn: 75 % des Auftragsvolumens
Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Kunde Schadenersatz in Höhe von 80 % des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Kunden nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten. (2) Kündigt der Vermieter den Mietvertrag nach § 5 Satz 6 dieser AGB, so sind vom Kunden der bis dahin aufgekommene Anteil des Auftragsvolumens vollständig, der restliche Anteil mit 90% zu bezahlen.


§ 10 Kündigung aufgrund Gefahrenlage

(1) Der Vermieter kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn
- der Kunde Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder dienen würden, oder
- Mängel, die der Kunde zu vertreten hat, festgestellt werden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder
- der Kunde Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen des Vermieters von Bedeutung sind.
(2) Der Vermieter kann in einem solchen Fall den vereinbarten Betrag sofort insgesamt fällig stellen; dies gilt nicht, sofern beim Vermieter noch keine Kosten angefallen sind oder der Kunde nachweisen kann, dass der Vermieter anderweitig einen Vertrag zu vergleichbaren Bedingungen geschlossen hat.


§ 11 Besondere Bedingungen bei Bühnen; Strom; Lärm, Lautstärke, Anwohner

(1) Der Aufstellungsort der Bühne muss ebenerdig mit festem Untergrund sein, so dass die für die jeweilige Bühne notwendige Punktbelastung gegeben ist. Die Bühne darf nicht auf Dachkonstruktionen oder Dächern von Tiefgaragen aufgestellt werden, es sei denn, es wurde ein statisches Gutachten eingeholt. (2) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Aufbau einer Bühne nach baurechtlichen und bausicherheitsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Der Kunde hat selbst - im Zweifelsfall durch Beiziehung eines Drittunternehmens - für den ordnungsgemäßen Aufbau, Betrieb und Abbau zu sorgen. Der Kunde stellt den Vermieter von der Inanspruchnahme durch Dritte frei, die durch einen fehlerhaften Aufbau, Betrieb oder Abbau der Bühne einen Schaden erleiden. (3) Der Vermieter benennt auf Wunsch des Kunden im Rahmen der Vorbereitung eines Projektes den erforderlichen Strombedarf für die vermietete Anlage, den der Kunde auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit zu stellen hat. Der Kunde ist verantwortlich und stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, wenn ein Schaden durch mangelhafte oder zu geringe Stromzufuhr entsteht, sofern nicht der Vermieter den Schaden durch fehlerhafte Angaben verursacht hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde unvollständige Angaben an den Vermieter übermittelt hat. (4) Der Vermieter weist darauf hin, dass entsprechende Lärmschutzvorschriften einzuhalten sind. Der Kunde stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, den Vermieter aufgrund von Lärmschutzverstößen in Anspruch zu nehmen. (5) Der Vermieter ist nicht verantwortlich, wenn aufgrund polizeilicher oder behördlicher Anordnung die Veranstaltung abgebrochen oder die Mietdauer verkürzt werden muss. (6) Wird ein Dritter durch Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften verletzt oder sonst geschädigt, stellt der Kunde den Vermieter bei einer Inanspruchnahme durch den Dritten frei, sofern der Vermieter nicht durch gesonderten Vertrag mit der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften beauftragt war. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Kunde die Vorgaben der auftretenden Künstler befolgt und diese aber nicht den gängigen Vorschriften entsprechen.

§ 12 Höhere Gewalt

(1) Erbringt der Vermieter Leistungen aufgrund von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretender, unvorhergesehener, unvermeidbarer oder außergewöhnlicher Umstände (z.B. Beschaffungs- oder Lieferstörungen; Streik; Aussperrung) bei einem eingeschalteten Dritten, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorlagen und nicht zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Leistungsverzögerung führen, nicht, so wird der Vermieter von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Vermieter sein fehlendes Verschulden nachweist. Wurden im Hinblick auf die Erbringung der Leistung bereits Zahlungen durch den Kunden vorgenommen, so sind diese vom Vermieter zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann der Vermieter jedoch den auf diese Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht. (2) Der Vermieter wird den Kunden in diesem Falle unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.

§ 13 Urheberrechte und andere Schutzrechte

(1) Alle Rechte, die der Vermieter bei dem Projekt selbst, bei dessen Vorbereitung oder Durchführung erwirbt, verbleiben beim Vermieter. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Konzeptes des Projektes oder eines einzelnen oder mehrerer Teile hiervon und gilt auch, wenn die Rechte vor- oder außervertraglich erworben sind, ohne dass es zu einem Vertragsabschluss gekommen ist, wenn von dem Vertrag zurückgetreten oder er auf andere Weise beendet wurde. (2) Der Kunde versichert und steht dafür ein, dass er über sämtliche von ihm genutzten oder dem Vermieter zur Nutzung überlassenen Rechte frei verfügen darf und dass diese frei von jeglichen Rechten Dritter (insbesondere Urheberrechte, Rechte am eigenen Bild, Markenrechte, Namensrechte oder sonstige Rechte) sind. Bei Bildnissen versichert der Kunde, dass ins besondere abgebildete Personen oder Eigentümer oder sonst Berechtigte von abgebildeten Objekten oder Gegenständen mit der Veröffentlichung einverstanden sind und dass seiner Kenntnis nach keine Rechte Dritter bestehen, die eine Nutzung der Bildnisse einschränken oder ausschließen. (3) Der Kunde stellt den Vermieter von etwaigen Ansprüchen Dritter bei Verletzung von Schutzrechten frei, es sei denn, der Kunde hat den Vermieter nicht zu deren Nutzung veranlasst.

§ 14 Widerrufsrecht

(1) Kommt der Mietvertrag unter ausschließlicher Verwendung vom Fernkommunikationsmitteln (§312b BGB) zustande und ist der Kunde Verbraucher (§13 BGB), so ist der Kunde berechtigt den Vertag ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) zu widerrufen. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss. Der Widerspruch ist zu richten an rbSound - Raphael Bucher, Lindenberg 54, 82343 Pöcking. (2) Für die Einhaltung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an den Vermieter. (3) Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig mit Erhalt der Mietsache(n) oder Durchführung von Dienstleistungen, wenn der Kunde die Mietsache(n) oder Dienstleistungen mit seiner ausdrücklichen Zustimmung oder auf seine Veranlassung hin vor Ende der Widerrufsfrist erhält. (4) Die Absätze I bis III sind auch auf solche Verträge mit Verbrauchern (§13 BGB) anzuwenden, die in deren Privatwohnungen oder Geschäftsräumen geschlossen wurden.

§ 15 Datenschutz

Daten des Kunden werden in EDV-Anlagen in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.

§ 16 Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Sonstiges

(1) Erfüllungsort ist der Sitz von rbSound - Raphael Bucher. (2) Auf den Vertag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. (3) Ist der Kunde Kaufmann, so sind Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz vor einem Gericht in München auszutragen. Selbiges gilt, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder der Kunde keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich deutschen Rechts hat, bzw. nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich deutschen Rechts verlegt, oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen fort. (5) Jegliche von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso ist die Abänderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses nur schriftlich möglich.
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